Norm
KVG 1934 §21 Z1;Rechtssatz
Erfolgte die "Umschuldung gegenüber der Verkäuferin" durch Tilgung der Schulden der Gesellschaft durch die Abgabepflichtige als Käuferin des Geschäftsanteiles, die ihrerseits Verbindlichkeiten eingegangen ist, dann waren diese Beträge Teil des Kaufpreises und in die Bemessungsgrundlage der Börsenumsatzsteuer einzubeziehen. Es kommt nämlich auf den Inhalt dieses Vertrages und nicht darauf an, was in dem zu beurteilenden Vertrag als vereinbarter Preis bloß formal angegeben ist. Neben den im Vertrag ausdrücklich genannten gehören auch weitere eingegangene Verpflichtungen zu Geldleistungen an den Erwerber oder Dritten, wenn diese notwendig waren, um den Geschäftsanteil zu erhalten (Hinweis E 29. April 1998, Zl. 98/16/0098).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005160080.X02Im RIS seit
19.01.2006