RS Vwgh 2005/12/16 2005/02/0236

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Veröffentlicht am 16.12.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §14 Abs8;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;

Rechtssatz

Die Zusendung eines "Beschuldigten-Landungsbescheides", der ua bereits den Tatvorwurf enthält, zum Tatzeitpunkt an einem näher genannten Ort ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Kraftfahrzeug "in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand" gelenkt zu haben und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach " § 5/1 StVO 1960" begangen zu haben, stellt eine geeignete Verfolgungshandlung dar, ohne dass es einer näheren Festlegung im Sinne der konkreten Strafbestimmung nach § 99 StVO 1960 oder etwa des § 14 Abs. 8 FSG 1997 bedurfte, weil dies vielfach erst im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens auf Grund der Feststellung des tatsächlichen Ausmaßes der Alkoholisierung des Lenkers konkretisiert werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005020236.X01

Im RIS seit

13.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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