RS Vwgh 2005/12/19 2005/03/0053

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Veröffentlicht am 19.12.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §57 Abs2;
AVG §63 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/03/0054

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/09/0055 E 30. Juni 1994 RS 1(hier betreffend Vorstellung gemäß § 57 Abs 2 AVG)

Stammrechtssatz

Ein Mangel der Bezeichnung des angefochtenen Bescheides führt nur dann zur Zurückweisung der Berufung, wenn infolge dieses Mangels die Behörde nicht erkennen kann, gegen welche ihrer Entscheidungen sich die Berufung wendet (Hinweis E 11.9.1981, 08/0544/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005030053.X04

Im RIS seit

13.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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