RS Vwgh 2005/12/21 2004/08/0268

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Veröffentlicht am 21.12.2005
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §14 Abs7;
AlVG 1977 §18 Abs8;
AlVG 1977 §81 Abs8;

Rechtssatz

Das Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 8 AlVG sollte einen Ausgleich dafür darstellen, dass die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld bereits durch den Bezug von Karenzgeld verbraucht wurde und das Dienstverhältnis nach Ablauf des Kündigungsschutzes nach dem Mutterschutzgesetz vom Arbeitgeber aufgelöst wird. Dieser sozialpolitische Grund ist mit dem Kinderbetreuungsgeldgesetz deshalb weggefallen, weil durch den Bezug von Kinderbetreuungsgeld die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld nicht berührt wird (vgl. 620 Blg. NR XXI. GP).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004080268.X01

Im RIS seit

19.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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