RS Vwgh 2005/12/21 2003/08/0126

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2005
beobachten
merken

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §2 Abs1 Z4;
GSVG 1978 §6 Abs4;
GSVG 1978 §7 Abs4;

Rechtssatz

Bei einer erst im Nachhinein gemeldeten Unterbrechung der betrieblichen Tätigkeit iSd § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG liegt die Last der Glaubhaftmachung ausschließlich beim Versicherten. (Hier:

fraglich ob die Erwerbstätigkeit für die Dauer eines "Karenzurlaubes" unterbrochen wurde)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003080126.X06

Im RIS seit

06.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten