RS Vwgh 2005/12/21 2004/08/0161

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Veröffentlicht am 21.12.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §413;
ASVG §415;
AVG §38;
AVG §68 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/08/0576 E 3. Oktober 2002 RS 1

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH ist der Landeshauptmann, wenn er bei seiner Entscheidung über die Beitragspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung vorfrageweise auch die Versicherungspflicht zu beurteilen hat, dabei wegen der Grundsätze der Unabänderlichkeit eigener Entscheidungen und der Einheitlichkeit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung an seinen (vorherigen oder gleichzeitigen) Ausspruch über die Versicherungspflicht (als Hauptfragenentscheidung) auch dann gebunden, wenn diese Entscheidung noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, sondern einem Rechtszug an den Bundesminister unterliegt (Hinweis E 5. März 1991, 89/08/0332, VwSlg 13399 A/1991).

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004080161.X01

Im RIS seit

03.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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