RS Vwgh 2006/1/17 2002/18/0186

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.01.2006
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ABGB §146;
ABGB §165 Abs1;
ABGB §43;
PaßG 1992 §14 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Das Recht zur Führung eines Familiennamens kraft Abstammung entsteht mit der Geburt. (Hier: Nach § 146 ABGB in der im Zeitpunkt der Geburt des Passwerbers (am 8. Februar 1960) geltenden Fassung erlangten Kinder ehelicher Abstammung den Namen ihres Vaters, nach § 165 Abs. 1 legcit uneheliche Kinder den Geschlechtsnamen ihrer Mutter.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002180186.X03

Im RIS seit

10.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten