RS VwGH Erkenntnis 2006/01/24 2004/11/0125

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Veröffentlicht am 24.01.2006
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Rechtssatz

Auch dann, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens die Beurteilung erfordern, dass die betreffende Person zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 oder Gruppe 2 gesundheitlich nicht geeignet ist - zumal die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 oder Gruppe 2 auch anders beurteilt werden kann, als die Eignung zum Lenken der im § 32 Abs. 1 FSG 1997 genannten Kraftfahrzeuge - sind Ausführungen dazu erforderlich, inwieweit der Betreffende zum Lenken der im § 32 Abs. 1 FSG 1997 genannten Kraftfahrzeuge gesundheitlich nicht geeignet ist (Hinweis E 13. August 2003, 2003/11/0178; E 24. September 2003, 2002/11/0231). (Hier: Die Untersuchungen des Bf erbrachten auf Grund des hier maßgeblichen medizinischen Amtsachverständigengutachtens das Ergebnis, dass er "derzeit aus medizinischer Sicht zum Lenken von KFZ der Klassen A, B, C, F, G" nicht geeignet ist. Im Ergänzungsgutachten des medizinischen Amtsachverständigen wird gleichfalls auf die Ergebnisse des zuvor erstatteten Gutachtens verwiesen. Ausgehend hievon hatte die belBeh ohne Ergänzung des Sachverständigengutachtens keine taugliche Grundlage, dem Bf auch das Lenken der im § 32 Abs. 1 FSG 1997 genannten Kraftfahrzeuge zu verbieten.)

Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete
Im RIS seit
27.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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