RS Vwgh 2006/1/26 2002/15/0188

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Veröffentlicht am 26.01.2006
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §15 Abs1;
EStG 1988 §2 Abs3;
EStG 1988 §25 Abs1 Z1 lita;
EStG 1988 §47 Abs1;

Rechtssatz

Arbeitslohn liegt nicht vor, wenn eine Zuwendung wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bewirkt wird. Auch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer können neben dem Dienstverhältnis gesonderte Rechtsbeziehungen bestehen. Sie sind dann steuerlich grundsätzlich getrennt zu beurteilen. Einkünfte, die auf diesen Rechtsbeziehungen beruhen, sind der in Betracht kommenden Einkunftsart (§ 2 Abs. 3 EStG 1988) zuzurechnen. Voraussetzung hiezu ist lediglich, dass zu gleichen Bedingungen, unabhängig davon, ob ein Dienstverhältnis besteht, auch mit Dritten ein derartiges Vertragsverhältnis zu Stande kommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002150188.X03

Im RIS seit

03.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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