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L66206 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege SteiermarkNorm
GSGG §1 Abs1;Rechtssatz
Es erscheint nicht unsachlich, wenn - angesichts der mit der Einräumung eines Bringungsrechtes einhergehenden, restriktiv zu handhabenden Eigentumsbeschränkung - bei der Frage der Zulässigkeit der Benützung auf die Zweckbestimmung eines Weges abgestellt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004070194.X17Im RIS seit
19.02.2006Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011