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L65006 Jagd Wild SteiermarkNorm
GSGG §1 Abs1;Rechtssatz
Die Jagdausübung gehört nicht zur Pflanzenproduktion oder Tierhaltung in landwirtschaftlicher Hinsicht; eine Zuordnung der jagdbaren Tiere zu einem Grundstück oder zu einem landwirtschaftlichen Betrieb ist nicht möglich. Ein Bringungsrecht zu Gunsten der Jagdausübung kann daher nicht eingeräumt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004070194.X13Im RIS seit
19.02.2006Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011