Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GSGG §1 Abs1;Rechtssatz
Die Erläuterungen (GP XI, RV 461) zum Bundesgesetz BGBl. Nr. 198/1967 betreffend Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Bringungsrechte (Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz 1967) sprechen davon, dass "diese Maßnahmen die Einräumung von Bringungsrechten zur Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Produkten sowie der zur zweckmäßigen Bewirtschaftung erforderlichen Personen und Betriebsmittel zum Gegenstand haben. Berechtigtes Grundstück ist stets ein Grundstück, das land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet ist, also unmittelbar (zum Beispiel als Acker, Alpe, Wald, Weide, Wiese) oder mittelbar (zum Beispiel durch darauf errichtete Wirtschaftsgebäude) der land- und forstwirtschaftlichen Produktion zu dienen bestimmt ist. Das Bringungsrecht umfasst das Gehen und Fahren sowie die Beförderung von Sachen und Personen über fremden Grund. Als Sachen sind im Zusammenhalt mit § 2 Abs 1 Z 1 die auf dem berechtigten Grundstück oder im Betrieb, zu dem das berechtigte Grundstück gehört, gewonnenen oder gewinnbaren land- oder forstwirtschaftlichen Produkte und die zur zweckmäßigen Bewirtschaftung erforderlichen Betriebsmittel zu verstehen. Zu den Produkten und Betriebsmitteln zählen auch die Tiere. Zu den Personen gehören insbesondere jene, die zur zweckmäßigen Bewirtschaftung erforderlich sind.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004070194.X09Im RIS seit
19.02.2006Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011