RS Vwgh 2006/1/26 2004/07/0172

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.2006
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs4;
AVG §19 Abs1;
AVG §37;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/07/0083 E 2. Juni 1992 RS 3

Stammrechtssatz

Wurde eine Partei ordnungsgemäß geladen und ist sie selbst bei der Verhandlung nicht erschienen, trat jedoch ein Familienmitglied an seiner Stelle auf, so müßte die behauptetermaßen zu Unrecht vertretene Partei hinterher entsprechend gewichtige Gründe für ihre Behauptung dartun, etwa, daß (und warum) sie selbst nicht an der Verhandlung habe teilnehmen wollen und besagtem Familienmitglied ihre Vertretung überhaupt oder in einer bestimmten Richtung untersagt habe.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004070172.X04

Im RIS seit

19.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten