RS Vwgh 2006/1/26 2002/15/0207

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Veröffentlicht am 26.01.2006
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §68 Abs1;
EStG 1988 §68 Abs2;
EStG 1988 §68 Abs6;

Rechtssatz

Die steuerliche Behandlung der Überstundenzuschläge hängt davon ab, ob die Überstunden einerseits an Sonntagen, Feiertagen oder zur Nachtzeit (§ 68 Abs. 6 EStG 1988) oder andererseits außerhalb dieser Zeiten erbracht werden. Da § 68 Abs. 1 EStG 1988 neben den auf 5 Stunden eingeschränkten steuerbegünstigten "Normalüberstunden" (§ 68 Abs. 2 leg. cit.) eine eigene Steuerbegünstigung normiert, ist zwischen "Normalüberstunde" (Überstunde zu Tageszeiten an Werktagen) und sogenannten qualifizierten Überstunden (Überstunden an Sonn- und Feiertagen und in der Nachtzeit) zu unterscheiden (Hinweis E 20. September 1995, 92/13/0182). Wenn "normale Überstunden" vorliegen, besteht diese Begünstigung nur darin, dass gemäß § 68 Abs. 2 EStG 1988 die Zuschläge für die ersten 5 Überstunden pro Monat im Ausmaß von 50 % des Überstundengrundlohnes, höchstens aber (bis 31. Dezember 2001) S 590,-- (bzw. EUR 43,-- ab 1. Jänner 2002) monatlich, steuerfrei sind. Wenn Zuschläge für an Sonntagen, Feiertagen oder zur Nachtzeit erbrachte Überstunden vorliegen, sind die Zuschläge gemäß § 68 Abs. 1 leg. cit. im Rahmen des Freibetrages von monatlich (bis 31. Dezember 2001) S 4.940,-- (bzw. EUR 360,-- ab 1. Jänner 2002) steuerfrei.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002150207.X02

Im RIS seit

03.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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