RS Vwgh 2006/2/22 2003/09/0111

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §10 Abs2;
VVG §3 Abs2;

Rechtssatz

Die Entscheidung (über die Rechtmäßigkeit bzw. die Aufhebung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung) ist keine Vollstreckungsverfügung im Sinne des § 10 Abs. 2 VVG, sondern ein verfahrensrechtlicher Bescheid. Das Verfahren und der Instanzenzug richten sich (nicht nach dem VVG sondern) nach den für das Titelverfahren geltenden Vorschriften (Hinweis E 7.4.1995, Zl. 94/02/0539, sowie B 21.10.1992, Zl. 92/02/0224).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003090111.X02

Im RIS seit

24.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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