RS Vwgh 2006/2/22 2005/09/0011

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Veröffentlicht am 22.02.2006
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Index

L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1294;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §69 Abs1 Z2;
AVG §69 Abs3;
GdUFG OÖ 1969 §49 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall (der die amtswegige Wiederaufnahme eines Verfahrens betreffend einen Dienstunfall betrifft) liegt der Gemeindebehörde 1. Instanz ein Verschulden im Sinne der Rechtsprechung des VwGH zur Last: Der Sachverständige hat das vier Tage nach dem Dienstunfall angefertigte Computertomogramm bei seinem Gutachten nicht berücksichtigt, sondern sich mit der Mitteilung des Beamten begnügt, dass "nichts gefunden worden" sei. Dies kommt in seinem Gutachten auch zum Ausdruck und war der Behörde daher auch bekannt. Wenn die Behörde sich in einer medizinischen Fachfrage damit begnügt, dass die Partei eine zur Abklärung der unfallsbedingten Beschwerden angefertigte, bildgebende Untersuchung gegenüber dem medizinischen Sachverständigen selbst interpretiert und wenn sie in Kenntnis der Existenz dieses Beweismittels weder diesen Befund aus eigenem beischafft, noch den Gutachter dazu verhält, sich aus fachlicher Sicht zu diesem Befund zu äußern, dann kann nicht gesagt werden, dass die Behörde kein Verschulden daran trifft, dass die aus diesem Befund zu ziehenden medizinischen Schlussfolgerungen nicht schon in das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren Eingang gefunden haben. Dieses Verschulden der Behörde schließt aber eine nachträgliche Wiederaufnahme des Verfahrens im Grunde des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG aus.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Sachverständiger Arzt Verfahrensbestimmungen Verschulden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005090011.X02

Im RIS seit

05.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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