RS Vwgh 2006/2/23 2003/16/0092

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Veröffentlicht am 23.02.2006
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §136;
FinStrG §37 Abs1 lita;
FinStrG §38 Abs1 lita;
FinStrG §46 Abs1 lita;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer rügt, der Umstand, dass ihm die belangte Behörde nicht mehr die gewerbsmäßige Begehung der Abgaben- und Monopolhehlerei angelastet habe, sei im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht ersichtlich. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass sich durch die Neufassung des Spruches im angefochtenen Bescheid zweifelsfrei ergibt, dass der Vorwurf der gewerbsmäßigen Tatbegehung durch die belangte Behörde nicht mehr aufrechterhalten wurde. Da es sich bei der Gewerbsmäßigkeit nach § 38 Abs. 1 lit a FinStrG um einen Umstand, der den Strafrahmen erhöht, nicht aber um ein eigenes Delikt handelt, war es nicht erforderlich, diesbezüglich eine Einstellung des Strafverfahrens auszusprechen. (Hier: Der Beschwerdeführer wurde im angefochtenen Bescheid für schuldig befunden, die Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgabenhehlerei und der vorsätzlichen Monopolhehlerei in Tateinheit nach §§ 37 Abs. 1 lit. a, 46 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen zu haben.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003160092.X02

Im RIS seit

31.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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