RS Vwgh 2006/2/24 2005/12/0144

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Veröffentlicht am 24.02.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
72/01 Hochschulorganisation

Norm

BDG 1979 §155 Abs10 idF 1997/I/109;
BDG 1979 §155 Abs8 idF 1997/I/109;
BDG 1979 §165 Abs1 Z2 idF 2004/I/176;
BDG 1979 §165 Abs4 idF 2004/I/176;
UniversitätsG 2002 §103 Abs1;
UniversitätsG 2002 §97 Abs1;
UniversitätsG 2002 §98 Abs12;
VwRallg;

Rechtssatz

Grundsätzlich - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - hat der Beamte gegenüber seinem Dienstgeber keinen Anspruch auf Beschäftigung (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 25. Mai 1966, Zl. 880/65, sowie vom 23. April 1970, Zl. 1390/69, VwSlg. 7782 A/1970). Soweit sich der Universitätsprofessor im gegebenen Zusammenhang auf die Erteilung der Lehrbefugnis (venia docendi) beruft, vermag der Verwaltungsgerichtshof daraus keinen Anspruch auf Beschäftigung im Sinne einer Betrauung mit bestimmten Lehrveranstaltungen abzuleiten; nach § 103 Abs. 1 zweiter Satz UniversitätsG 2002 ist mit der Erteilung der Lehrbefugnis das Recht verbunden, die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre an dieser Universität mittels deren Einrichtungen frei auszuüben sowie wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten zu betreuen und zu beurteilen. Die freie Ausübung der wissenschaftlichen Lehre setzt daher in keiner Weise die Betrauung mit Lehrveranstaltungen, insbesondere aus Pflichtgegenständen, voraus; dem Universitätsprofessor bleibt daher die freie Ausübung der wissenschaftlichen Lehre unbenommen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005120144.X01

Im RIS seit

22.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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