RS Vwgh 2006/2/24 2004/02/0322

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §51e Abs4 idF 1998/I/158;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/02/0380 E 24. Februar 2006 2004/02/0316 E 24. Februar 2006

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/02/0118 E 11. Oktober 2002 RS 1 (hier nur letzter Satz)

Stammrechtssatz

Die Bestimmung des § 51e Abs. 4 VStG idF 1998/I/158, setzt ua voraus, dass der unabhängige Verwaltungssenat einen "verfahrensrechtlichen Bescheid" zu erlassen hat. Diese Regelung entspricht inhaltlich dem § 67d Abs. 4 AVG idF 1998/I/158; sie gilt einerseits für den Fall, dass der unabhängige Verwaltungssenat SELBST einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, daneben aber auch, wenn er aufgrund eines Devolutionsantrages einen ausstehenden verfahrensrechtlichen Bescheid erlassen muss. Die Bestätigung eines verfahrensrechtlichen erstinstanzlichen Bescheides fällt somit nicht unter die Vorschrift des § 51e Abs 4 legcit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004020322.X01

Im RIS seit

23.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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