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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §229 Abs3 idF 2002/I/119;Rechtssatz
Ausgehend vom Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses eines Amtsdirektors, der der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen ist, beurteilt sich die Gebührlichkeit jeder Dienstzulage ausschließlich nach § 105 Abs. 1 GehG 1956. Der Beamte war seit dem Jahre 1995 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagengruppe 2, ernannt. Auch er geht nicht davon aus, dass er jemals, insbesondere seit Ablauf des 31. Dezember 2002 (mit dem er aus dem Personalvertretungsorgan ausschied)(dauernd) mit einer Verwendung betraut worden wäre, die nach der Anlage 1 zum BDG 1979 oder nach der Post-Zuordnungsverordnung 2002 der Dienstzulagengruppe S zugeordnet gewesen wäre. Damit scheidet die Gebührlichkeit einer Dienstzulage der Dienstzulagengruppe S aus.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005120145.X05Im RIS seit
29.03.2006Zuletzt aktualisiert am
10.11.2009