RS Vwgh 2006/2/24 2005/04/0044

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2006
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
19/05 Menschenrechte

Norm

B-VG Art11 Abs7;
MRK Art6 Abs1;
USG 2000;
VwGG §39 Abs2 Z6;

Rechtssatz

Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG konnte von der beantragten Verhandlung abgesehen werden. Art. 6 Abs. 1 EMRK steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil der Verwaltungsgerichtshof nach Stattfinden eines Verfahrens vor dem Umweltsenat, einem Tribunal im Sinn der EMRK, angerufen wurde, und die Beschwerdeführerin vor dem Umweltsenat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht verlangt hat (Hinweis E vom 21.3.2001, Zl. 98/10/0401).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005040044.X18

Im RIS seit

31.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten