RS Vwgh 2006/2/24 2002/12/0238

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Veröffentlicht am 24.02.2006
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Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §38 Abs2 impl;
DP/Stmk 1974 §67 Abs1;
DP/Stmk 1974 §67 Abs2 idF 1993/098;
DP/Stmk 1974 §67 Abs4 lita;
DP/Stmk 1974 §67 Abs4 litb;
DP/Stmk 1974 §67 Abs6;
LBG Stmk 1974 §2 Abs1 idF 1984/033;

Rechtssatz

Soweit der Beamte vorbringt, dass durch die neue Verwendung eine Verschlechterung in seiner Laufbahn zu erwarten sei bzw. die neue Verwendung seiner bisherigen Verwendung nicht mindestens gleichwertig sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass das Vorliegen eines der beiden genannten Tatbestände bei einer Versetzung (eine solche liegt hier jedenfalls vor) keine Rolle spielt, sondern gemäß § 67 Abs. 4 lit. a bzw. b DP/Stmk 1974 lediglich dazu führt, dass eine Verwendungsänderung einer Versetzung gleichzuhalten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002120238.X07

Im RIS seit

29.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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