RS Vwgh 2006/2/28 2002/03/0095

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2006
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E07204030
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art2 Abs1;
ABGB §2;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 1998/I/017;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/03/0202 E 18. November 1998 VwSlg 15025 A/1998 RS 1 (Hier zusätzlich: Der Hinweis des Lenkers auf eine ausstehende Antwort einer österreichischen Vertretungsbehörde vermag den Lenker von dieser Verpflichtung nicht zu befreien.)

Stammrechtssatz

Es ist Sache des Lenkers eines Lastkraftwagens, sich - etwa bei gesetzlich dazu berufenen Einrichtungen - über die Rechtslage hinsichtlich der Durchführung einer durch österreichisches Hoheitsgebiet führenden Fahrt zu informieren; dazu genügt es nicht, sich bloß auf Auskünfte seitens des Arbeitgebers zu verlassen, ist doch dieser nicht zu Rechtsauskünften über die den Kraftfahrzeuglenker treffenden Verpflichtungen berufen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002030095.X01

Im RIS seit

27.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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