RS Vwgh 2006/3/17 2005/05/0182

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.2006
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §297;
ABGB §435;
BauO Wr §17 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/05/0183

Rechtssatz

Im Beschwerdefall bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob die auf Grund der festgestellten Baubewilligungen errichtete Straßenanlage im Hinblick auf die rechtliche Qualifikation als Überbau im Eigentum der Beschwerdeführer und Nutzungsberechtigten der abgetretenen Grundflächen steht, weil fest steht, dass sie als Eigentümer der betroffenen Grundstücke auf Grund der auf § 17 Abs. 1 BauO für Wien gestützten Abteilungsbewilligungen verpflichtet sind, diese Grundflächen lastenfrei und geräumt der Stadt Wien zu übergeben. Privatrechtliche Vereinbarungen vermögen derartige öffentlich-rechtliche Verpflichtungen nicht aufzuheben. Die ihnen erteilten Baubewilligungen begründen kein originäres Recht auf (dauernde) Belassung des Baus, das die Übergabeverpflichtung des § 17 BauO für Wien verdrängen könnte.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050182.X09

Im RIS seit

20.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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