RS Vwgh 2006/3/20 2002/17/0023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §53a Abs2;

Rechtssatz

Den nichtamtlichen Sachverständigen trifft eine Behauptungs- und Konkretisierungspflicht und es obliegt ihm in diesem Sinne eine Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Juni 2000, 96/03/0340), jedoch enthebt dies die Behörde nicht der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Ermittlung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwands (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. September 2004, 2002/09/0144, und das hg. Erkenntnis vom 4. August 2004, 2003/08/0104).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002170023.X05

Im RIS seit

26.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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