RS Vwgh 2006/3/21 2002/11/0156

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Veröffentlicht am 21.03.2006
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Index

L94059 Ärztekammer Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §113;
AVG §56;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 2000 §42 Abs5;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/12/0232 E 13. September 2002 RS 1 (hier nur zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung zu § 9 Abs. 1 PG (in der Fassung BGBl. Nr. 426/1985), dass die Behörde die in einem Verfahren nach der genannten Gesetzesstelle entscheidende Rechtsfrage, ob der Beamte noch zu einem zumutbaren Erwerb fähig ist, nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand zu lösen hat (Hinweis E 16.11.1994, 94/12/0162, sowie E 24.11.1997, 96/12/0076, mwN). Zu beachten ist allerdings, dass im Allgemeinen für das anzuwendende Verfahrensrecht (sowie die Zuständigkeit) die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides maßgebend ist (Hinweis E 19.2.1993, 92/09/0106).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002110156.X01

Im RIS seit

03.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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