RS Vwgh 2006/3/23 2004/07/0047

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Veröffentlicht am 23.03.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
AVG §68 Abs1;
VwRallg;
ZPO §411;

Rechtssatz

Die Rechtskraft des Urteiles über eine Eigentumsklage wirkt nur zwischen den Streitteilen und enthebt ein solches Urteil die Verwaltungsbehörde nicht von der Verpflichtung, die Frage des Eigentums selbstständig zu prüfen, wenn sie für ihren die Rechte Dritter berührenden Bescheid eine Vorfrage bildet.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004070047.X06

Im RIS seit

14.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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