RS Vwgh 2006/3/28 2005/03/0209

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2006
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz
92 Luftverkehr

Norm

FSG 1997 §24;
LuftfahrtG 1958 §25 idF 2005/I/098;
LuftfahrtG 1958 §30 Abs1 litb idF 2005/I/098;
LuftfahrtG 1958 §32 idF 2005/I/098;
LuftfahrtG 1958 §40 Abs1 idF 2005/I/098;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
StVO 1960 §99 Abs1a;
ZLPV 1958 §7;

Rechtssatz

Dem Bf war bereits 2002 die Lenkberechtigung für die Dauer von vier Monaten entzogen worden, weil er im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle am 22. Dezember 2001, bei der die kontrollierenden Beamten deutliche Alkoholisierungssymptome wahrnahmen, die Durchführung eines Alkotests verweigerte. Im Jahr 2004 war ihm wiederum die Lenkberechtigung - nunmehr für die Dauer von neun Monaten - entzogen worden, weil im Zuge einer am 1. September 2004 durchgeführten Lenker- und Fahrzeugkontrolle ein Blutalkoholwert von 1,58 ‰ festgestellt worden war. Mit diesen Verhaltensweisen hat der Bf gegen § 99 Abs 1 lit b bzw Abs 1a StVO verstoßen. Alkoholdelikte zählen zu den schwersten Verstößen gegen Verkehrsvorschriften (vgl das hg Erkenntnis vom 24. Mai 2005, Zl 2004/11/0013). Für diese Bewertung ist nicht entscheidend, ob es zu einem Unfall gekommen ist. Die Verwerflichkeit der Wiederholung solcher Delikte fällt daher besonders ins Gewicht. In Betracht zu ziehen ist auch, dass der Bf am 1. September 2004 in erheblichem Ausmaß alkoholisiert war. Auf Grund der beiden Alkoholdelikte des Bf kann nicht mehr angenommen werden, dass er noch die vom LuftfahrtG geforderte Verlässlichkeit aufweise.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005030209.X01

Im RIS seit

19.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten