RS Vwgh 2006/3/28 2003/03/0040

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2006
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Index

L65000 Jagd Wild
L65006 Jagd Wild Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
24/01 Strafgesetzbuch

Norm

B-VG Art140;
B-VG Art7 Abs1;
JagdG Stmk 1986 §41 Abs1 litf;
JagdG Stmk 1986 §42;
JagdRallg;
StGB §43 Abs1;
StGG Art2;
VwRallg;

Rechtssatz

Die vom Bf geäußerten Bedenken hinsichtlich der Gleichheitswidrigkeit des § 41 Abs 1 lit f StmK JagdG ("Bevorzugung" von bloß zu bedingten Strafen verurteilten Tätern) werden vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt: Gemäß § 43 Abs 1 StGB ist Voraussetzung für die bedingte Nachsicht einer Freiheits- oder Geldstrafe - unter Bedachtnahme auf Belange der Generalprävention - die Annahme, dass der Rechtsbrecher schon durch die bloße Androhung der Vollziehung allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten werde. Dass ein derartiger Täter auch vom Stmk JagdG "bevorzugt" wird (durch Festlegung des Beginns der Entzugsdauer schon mit Rechtskraft der Verurteilung), erscheint nicht unsachlich.

Schlagworte

Jagdkarte Entzug Verhältnis zum Strafrecht Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003030040.X03

Im RIS seit

18.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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