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L65000 Jagd WildNorm
AVG §64 Abs2;Rechtssatz
§ 42 Stmk JagdG sichert das öffentliche Interesse daran, dass unzuverlässige Personen von der Jagdausübung ferngehalten werden. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gegen die Einziehung einer Jagdkarte steht also im Einklang mit § 64 Abs 2 AVG.
Schlagworte
Jagdkarte EntzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003030040.X04Im RIS seit
18.04.2006