RS Vwgh 2006/3/29 2005/04/0108

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Veröffentlicht am 29.03.2006
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Index

L72002 Beschaffung Vergabe Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2002 §135 Abs2;
BVergG 2002 §20 Z4;
B-VG Art14b Abs2 Z2 lita;
LVergRG Krnt 2003 §1;
LVergRG Krnt 2003 §6 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde der Teilnahmeantrag u.a. der beschwerdeführenden Partei an einem Nachprüfungsverfahren wegen Unzuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten gemäß § 1 und § 6 Abs. 2 Krnt LVergRG 2003 zurückgewiesen. Im E vom 13.10.2005, K I-2/05-20 u. a., hat der VfGH unter Punkt 1. die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten zur Entscheidung über die gegenständlichen Nachprüfungs- bzw. Teilnahmeanträge festgestellt und unter Punkt 2. den angefochtenen Bescheid aufgehoben, "insoweit mit diesem Bescheid die Nachprüfungs- bzw.

Teilnahmeanträge der ... genannten Bietergemeinschaften wegen

Unzuständigkeit zurückgewiesen wurden". Die beschwerdeführende Partei zählt nicht zu den im E des VfGH genannten Bietergemeinschaften. Ausgehend davon, dass der angefochtene Bescheid in seinem Spruchpunkt I. gegenüber der beschwerdeführenden Partei weiterhin dem Rechtsbestand angehört (vgl. das zitierte E des VfGH vom 13.10.2005 auch zum zwischenzeitigen Außerkrafttreten der übrigen Punkte des angefochtenen Bescheides), schließt sich der VwGH in der Sache den Ausführungen im genannten E des VfGH an. Da demnach im vorliegenden Fall die Stadt Klagenfurt und nicht der Bund Auftraggeber im Sinn des § 20 Z 4 BVergG ist, hat der Unabhängige Verwaltungssenat seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005040108.X01

Im RIS seit

08.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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