RS Vwgh 2006/3/29 2006/08/0028

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2006
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Index

21/03 GesmbH-Recht
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GmbHG;
GSVG 1978 §1;
GSVG 1978 §2 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/08/0168 E 21. April 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Den für die Versicherungspflicht der geschäftsführenden Gesellschafter einer GesmbH in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen kann nicht entnommen werden, dass darin hinsichtlich der Versicherungspflicht auf die Entgeltlichkeit der Tätigkeit dieser Personen abgestellt wird. Die Geschäftsführereigenschaft eines Gesellschafters ist ein formalisiertes Merkmal der Versicherungspflicht. Daher ist es nicht maßgebend, was im Innenverhältnis vereinbart wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006080028.X03

Im RIS seit

27.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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