RS Vwgh 2006/3/31 2006/02/0040

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Veröffentlicht am 31.03.2006
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §18 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs2 litc;

Rechtssatz

Wie allgemein bekannt ist, können insbesondere bei Unfällen mit einer Geschwindigkeit von 110 km/h schwerste Personen- und Sachschäden entstehen. Erfolgt eine deutliche Unterschreitung des notwendigen Mindestabstandes bei einer DERARTIGEN GESCHWINDIGKEIT, so liegen besonders gefährliche Verhältnisse vor (Hinweis E 27.03.1979, 2060/78).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006020040.X04

Im RIS seit

22.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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