RS Vwgh 2006/3/31 2005/12/0161

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2006
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Index

L26003 Lehrer/innen Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

AVG §56;
GehG 1956 §16;
LDG 1984 §43 Abs1 idF 2001/I/047;
LDG 1984 §43 Abs2 idF 2001/I/047;
LDG 1984 §50 Abs1 idF 2001/I/047;
LDHG NÖ 1976 §4a lita idF 2600-4;
LDHG NÖ 1976 §5 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/12/0168

Rechtssatz

Ein besonderes Interesse an der gesonderten Feststellung der "Arbeitszeit" (Jahresnorm) nach § 43 LDG 1984 ist dem Landeslehrer (hier Hauptschuloberlehrer) nicht zuzubilligen, weil einer solchen Feststellung weder im Hinblick auf die konkreten Dienstpflichten des Landeslehrers insbesondere seine Unterrichtspflicht - noch im Hinblick auf einen allfälligen Anspruch auf Vergütung von Mehrdienstleistungen nach § 50 LDG 1984 oder §§ 16ff GehG 1956 eigenständige Klarstellungsfunktion zukommen konnte. Über die Frage der Gebührlichkeit solcher Vergütungen ist in Form eines besoldungsrechtlichen Feststellungsbescheides abzusprechen, in dessen Begründung auch die für das Ausmaß der Mehrdienstleistung maßgebende Frage der Jahresnorm zu beantworten ist.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005120161.X03

Im RIS seit

31.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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