RS Vwgh 2006/3/31 2006/02/0040

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Veröffentlicht am 31.03.2006
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §18 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/11/0035 E 18. Dezember 1997 VwSlg 14810 A/1997 RS 3

Stammrechtssatz

Der Kfz-Lenker muß jedenfalls einen Abstand einhalten, der etwa der Länge des Reaktionsweges (Sekundenweges) entspricht, das sind in Metern drei Zehntel der Höhe der eingehaltenen Geschwindigkeit in km/h.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006020040.X02

Im RIS seit

22.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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