RS Vwgh 2006/4/10 AW 2006/18/0066

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Veröffentlicht am 10.04.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §86 Abs3;
SMG 1997 §27 Abs1;
SMG 1997 §28 Abs2 Fall2;
SMG 1997 §28 Abs2 Fall3;
SMG 1997 §28 Abs2 Fall4;
SMG 1997 §28 Abs3 Fall1;
SMG 1997 §28 Abs6;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes - Der Beschwerdeführer beantragt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, weil er - seine Mutter und seine Halbgeschwister lebten in Österreich - private Interessen hätte, nach Österreich einzureisen. Dem stünden keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen. Aus der Beschwerde ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mittlerweile Österreich verlassen hat und bei seiner Großmutter in Slowenien lebe und dort einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgehe und Fuß fassen habe können. Der Beschwerdeführer hat nach dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes Suchtmittel in einer großen Menge in der Absicht, sich für die wiederkehrende Begehung gleichartiger Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, während eines langen Zeitraumes wiederholt nach Österreich eingeführt, hier an eine Reihe von Personen in Verkehr gesetzt, und ferner Suchtgift erworben, besessen und anderen überlassen. Nach § 28 Abs. 6 leg. cit. ist eine "große Menge" eine solche, die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen herbeizuführen. Angesichts des diesem Urteil zu Grunde liegenden wiederholten während eines längeren Zeitraums gesetzten Fehlverhaltens, das eine erhebliche Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität darstellt, bei der es sich um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt und bei der die Wiederholungsgefahr erfahrungsgemäß besonders groß ist (Hinweis E 15. Dezember 2005, 2005/18/0653) - letztere manifestiert sich im Fall des Beschwerdeführers zudem in seiner wiederholten Tatbegehung -, stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall zwingende öffentliche Interessen entgegen.

Schlagworte

Zwingende öffentliche InteressenBesondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006180066.A01

Im RIS seit

27.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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