RS Vwgh 2006/4/24 2003/09/0059

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs3;
VStG §51f Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/03/0160 E 3. September 2003 RS 2 (Hier mit dem Zusatz: Wenn der Beschuldigte von der ihm durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse und zur Stellungnahme dazu durch sein Nichterscheinen nicht Gebrauch macht, fällt dies nicht dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Last.)

Stammrechtssatz

Eine urlaubsbedingte Verhinderung vermag nur dann ein begründetes Hindernis im Sinne des § 19 Abs. 3 AVG darzustellen, wenn sie nicht etwa durch zumutbare Dispositionen hätte beseitigt werden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003090059.X02

Im RIS seit

26.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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