RS Vwgh 2006/4/26 2004/12/0139

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Veröffentlicht am 26.04.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

BDG 1979 §275;
GehG 1956 §169 Abs2 idF 2002/I/119;
GehG 1956 §169 Abs5 Z2 idF 1999/I/127;
GehG 1956 §169 Abs5;
GehG 1956 §169 Abs9 idF 1999/I/127;
GehG 1956 §71;
PG 1965 §96 Abs3 idF 2003/I/071;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die in der Begründung des angefochtenen Bescheides (betreffend Ruhegenussbemessung) getroffene Feststellung, der Beschwerdeführer habe "die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung eines Fachinspektors und zwar in der Verwendungsgruppe FI 1, Fixgehaltsstufe 3" erreicht, erweist sich vor dem Hintergrund der Beschwerdebehauptung im Zusammenhang mit § 169 Abs. 5 GehG 1956 als unzureichend. Liegt nämlich - wie im Beschwerdefall nach dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokument - eine (bloß) auf eine besoldungsrechtliche Option nach § 169 Abs. 5 GehG 1956 gerichtete Willenserklärung des Beschwerdeführers vor, konnte diese nicht wirksam eine (dienstrechtliche) Überleitung in die Besoldungsgruppe der "Schul- und Fachinspektoren" nach § 275 BDG 1979 herbeiführen, dies mit der Konsequenz, dass er (wegen seiner vor dem 1. September 1999 erfolgten Betrauung mit der Fachinspektion) seine besoldungsrechtliche Stellung als Lehrer (mit einem dementsprechenden Monatsbezug) sowie einem Zulagenanspruch nach § 169 Abs. 2 iVm Abs. 9 GehG 1956 (mit den im Fall einer Ruhestandsversetzung vor dem Regelpensionsalter sich aus § 96 Abs. 3 PG 1965 ergebenden Folgen) bzw. nach § 71 GehG 1956 beibehalten hat. Dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine besoldungsrechtliche Option nach § 169 Abs. 5 Z. 2 GehG 1956 möglicherweise nicht erfüllte, weil er im vollen Beschäftigungsausmaß mit der Funktion als Fachinspektor betraut war, führte lediglich dazu, dass seine besoldungsrechtliche Option ins Leere gegangen wäre, nicht aber gleichsam automatisch zu einer Umdeutung dieser ausdrücklich auf § 169 Abs. 5 (und § 71) GehG 1956 gestützten Willenserklärung in eine dienstrechtliche Optionserklärung nach § 275 BDG 1979. Dass der Beschwerdeführer (allenfalls nach Belehrung durch den LSR) seine (besoldungsrechtliche) Willenserklärung vom 17. April 2001 in eine (dienstrechtliche) Optionserklärung im Sinn des § 275 BDG 1979 abgeändert oder eine (zweite) Erklärung (diesmal im Sinn des § 275 BDG 1979) abgegeben hätte, lässt sich den vorgelegten Verwaltungsakten nicht entnehmen. Läge freilich eine (wirksame) dienstrechtliche Optionserklärung des Beschwerdeführers nach § 275 BDG 1979 vor, käme eine Anwendung des § 96 Abs. 3 PG 1965 nicht in Betracht.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004120139.X06

Im RIS seit

26.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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