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L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege KärntenNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Grundsätzlich ist ein Vollstreckungsverfahren nach dem VVG von Amts wegen einzuleiten. Nur dann, wenn der Exekutionstitel in einem Verfahren geschaffen wurde, das ausschließlich auf Grund eines Parteienantrags eingeleitet werden durfte, hat auch die Vollstreckung nur auf Antrag zu erfolgen, es sei denn, dass der Titelbescheid Verpflichtungen auferlegt, deren Erfüllung die Behörde von Amts wegen wahrzunehmen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005070137.X07Im RIS seit
07.06.2006Zuletzt aktualisiert am
08.01.2018