RS Vwgh 2006/4/27 2005/07/0137

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Veröffentlicht am 27.04.2006
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Index

L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §39 Abs2;
GSGG §13 Abs2;
GSLG Krnt 1998 §19 Abs1;
VVG §1 Abs1;

Rechtssatz

Grundsätzlich ist ein Vollstreckungsverfahren nach dem VVG von Amts wegen einzuleiten. Nur dann, wenn der Exekutionstitel in einem Verfahren geschaffen wurde, das ausschließlich auf Grund eines Parteienantrags eingeleitet werden durfte, hat auch die Vollstreckung nur auf Antrag zu erfolgen, es sei denn, dass der Titelbescheid Verpflichtungen auferlegt, deren Erfüllung die Behörde von Amts wegen wahrzunehmen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070137.X07

Im RIS seit

07.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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