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L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege KärntenNorm
GSGG §1 Abs1;Rechtssatz
Der mit der Bringungsrechtseinräumung verbundene Eingriff in fremdes Eigentum geht nur so weit, als er in diesem rechtsbegründenden Bescheid Deckung findet. Angesichts des Gebots, diese Eigentumsbeschränkung restriktiv zu handhaben, ist im Zweifel bei der Beurteilung des Umfanges des eingeräumten Bringungsrechtes der rechtsbegründende Bescheid restriktiv zu interpretieren.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005070137.X14Im RIS seit
07.06.2006Zuletzt aktualisiert am
08.01.2018