RS Vwgh 2006/4/27 2003/16/0110

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.2006
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Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
21/03 GesmbH-Recht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

GmbHG;
KVG 1934 §17;
KVG 1934 §19 Abs1;
KVG 1934 §19 Abs2;
KVG 1934 §22 Abs1 Z5;

Rechtssatz

Auf Grund der unterschiedlichen Ausgestaltung der nationalen Rechtsordnungen und Rechtssysteme kann von vornherein nicht davon ausgegangen werden, dass ausländische Gesellschaftsformen bestehen, deren Regelung in jeder Einzelheit mit jener der GmbH übereinstimmen. Zur Anwendbarkeit der Bestimmung des § 22 Abs. 1 Z 5 KVG genügt es daher, wenn eine ausländische Gesellschaft im Wesentlichen einer GmbH entspricht, wenn sie also eine Kapitalgesellschaft ist, die begrifflich die wesentlichen Merkmale einer GmbH nach GmbHG aufweist. Somit ist unter dem in § 22 Abs. 1 Z 5 KVG gebrauchten Begriff der Gesellschaft mit beschränkter Haftung jedwede Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit zu verstehen, deren Stammkapital in Geschäftsanteile mit Stammeinlagen zerlegt ist und für deren Verbindlichkeiten nicht die Gesellschafter haften, unabhängig davon, ob die Gesellschaft in ein inländisches Firmenbuch eingetragen ist oder nicht und unabhängig davon, wo sich der Sitz der Gesellschaft befindet (vgl. das zu § 33 TP 21 Abs. 1 Z 2 GebG idF vor der Novelle BGBl. Nr. 629/1994 ergangene hg. Erkenntnis vom 24. März 1994, 94/16/0026, mwN). Über die Geschäftsanteile einer GmbH können überdies - anders als bei der Aktiengesellschaft - keine negoziablen Wertpapiere ausgegeben werden. Sie ist keine börsefähige Publikumsgesellschaft. Durch den Notariatszwang wird die Übertragung der GmbH-Geschäftsanteile sogar erschwert (vgl. Kastner-Doralt-Nowotny, Grundriss des Gesellschaftsrechts5, 339). Ausschlaggebend für die Beurteilung einer Gesellschaft als Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist zusammengefasst die auf das Gesellschaftsvermögen beschränkte Haftung unter Ausschluss des Handels mit Geschäftsanteilen auf dem öffentlichen Kapitalmarkt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003160110.X02

Im RIS seit

31.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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