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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §112 Abs2;Rechtssatz
Ein bloßer Hinweis auf wirtschaftliche Gründe, ohne dass deren Art und Ausmaß und ihr Einfluss auf die Realisierbarkeit des wasserrechtlich bewilligten Vorhabens innerhalb der festgesetzten Frist näher konkretisiert und dargelegt wurde, dass sie bei der Planung des Vorhabens noch nicht absehbar waren, stellt nicht die Geltendmachung eines triftigen Grundes iSd § 112 Abs 2 WRG 1959 dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005070165.X04Im RIS seit
18.05.2006Zuletzt aktualisiert am
04.07.2016