RS Vwgh 2006/4/27 2005/07/0165

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Veröffentlicht am 27.04.2006
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §112 Abs2;

Rechtssatz

Ein bloßer Hinweis auf wirtschaftliche Gründe, ohne dass deren Art und Ausmaß und ihr Einfluss auf die Realisierbarkeit des wasserrechtlich bewilligten Vorhabens innerhalb der festgesetzten Frist näher konkretisiert und dargelegt wurde, dass sie bei der Planung des Vorhabens noch nicht absehbar waren, stellt nicht die Geltendmachung eines triftigen Grundes iSd § 112 Abs 2 WRG 1959 dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070165.X04

Im RIS seit

18.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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