RS Vwgh 2006/4/27 2005/17/0269

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.2006
beobachten
merken

Index

L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs5;
GdO OÖ 1990 §109 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/17/0013 E 20. November 2002 RS 1 (hier Vorschreibung eines Aufschließungsbeitrages nach § 25 OÖ ROG)

Stammrechtssatz

Auf das Verfahren vor den Gemeindeaufsichtsbehörden in Oberösterreich sind auch in der vorliegenden Abgabenangelegenheit (Wasserleitungsanschlussgebühr) die Bestimmungen des AVG anzuwenden, weil § 109 Abs. 1 zweiter Satz der Oberösterreichischen Gemeindeordnung lege non distinguente auch die Angelegenheiten der Abgaben miteinschließt und somit im Sinne des Art. II Abs. 5 EGVG "ausdrücklich etwas anderes" (nämlich etwas anderes als die Anwendung der Abgabenvorschriften) "bestimmt ist" (vgl. zur Burgenländischen Gemeindeordnung das hg. Erkenntnis vom 13. November 1985, 84/17/0213).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005170269.X01

Im RIS seit

05.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten