RS Vwgh 2006/4/27 2005/07/0137

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Veröffentlicht am 27.04.2006
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Index

L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
80/06 Bodenreform

Norm

ABGB §354;
GSGG §1 Abs1;
GSGG §2 Abs1;
GSLG Krnt 1998 §1 Abs1;
GSLG Krnt 1998 §2 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Zu den zivilrechtlichen Befugnissen eines Grundeigentümers gehört auch das Recht, sein Grundstück - soweit dem nicht andere Vorschriften und Rechtsakte entgegenstehen - zu umzäunen oder durch versperrte Grenzeinrichtungen zu schützen (vgl. dazu § 354 ABGB, dem zufolge das Eigentumsrecht die Befugnis ist, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten und jeden anderen davon auszuschließen). Die behördliche Anordnung, von solchen Grenzeinrichtungen Abstand zu nehmen oder ein Grenzgatter nicht versperrt zu halten, stellt somit einen Eingriff in die zivilrechtlichen Befugnisse des Grundeigentümers dar. Ein derartiger Eingriff bedarf, soweit diese Einschränkung zur Begründung oder Ausübung eines Bringungsrechtes erforderlich ist, der bescheidmäßigen Anordnung durch die Agrarbehörde in dem für die Einräumung eines Bringungsrechtes vorgesehenen Verwaltungsverfahren - hier: nach dem Krnt GSLG 1998.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070137.X15

Im RIS seit

07.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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