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L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SalzburgNorm
GewO 1994 §2 Abs3 Z2;Rechtssatz
In § 109 Slbg Jagdgesetz sind "Wildtierzuchtgatter" als Absperrungen definiert, "in denen Tiere, die zu den in § 4 aufgezählten Arten gehören, in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zur Tierzucht und/oder zur Gewinnung von Fleisch oder tierischen Erzeugnissen gehalten werden". Indem der Gesetzgeber die Gatterhaltung von "Wildtieren" als Tätigkeit ansieht, die zu den von einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb entfalteten Tätigkeiten gehören ("in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb"), bringt er - notwendigerweise - zum Ausdruck, dass er diese Tätigkeit als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft erachtet, vorausgesetzt, es liegen im Übrigen die betrieblichen Merkmale einer planvollen, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichteten nachhaltigen Tätigkeit vor (vgl. E vom 29. Mai 2000, Zl. 99/10/0005, und die dort zitierte Vorjudikatur). Freilich ist nicht jede Form der Tierhaltung in einem Gatter bereits als Ausübung landwirtschaftlicher Tätigkeit anzusehen. Bezweckt jedoch die Tierhaltung die Erzielung eines wirtschaftlichen Nutzens durch Gewinnung tierischer Produkte entsprechend den dargelegten betrieblichen Merkmalen, so ist nicht zweifelhaft, dass eine landwirtschaftliche Tätigkeit vorliegt.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003100267.X07Im RIS seit
30.05.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008