RS Vwgh 2006/4/28 2003/10/0267

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Veröffentlicht am 28.04.2006
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Index

L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg
L65005 Jagd Wild Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §2 Abs3 Z2;
JagdG Slbg 1993 §109;
JagdG Slbg 1993 §4;
NatSchG Slbg 1999 §24 Abs3 idF 2002/001;
NatSchG Slbg 1999 §24 Abs4 Z1 idF 2002/001;
NatSchG Slbg 1999 §5 Z23 idF 2002/001;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

In § 109 Slbg Jagdgesetz sind "Wildtierzuchtgatter" als Absperrungen definiert, "in denen Tiere, die zu den in § 4 aufgezählten Arten gehören, in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zur Tierzucht und/oder zur Gewinnung von Fleisch oder tierischen Erzeugnissen gehalten werden". Indem der Gesetzgeber die Gatterhaltung von "Wildtieren" als Tätigkeit ansieht, die zu den von einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb entfalteten Tätigkeiten gehören ("in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb"), bringt er - notwendigerweise - zum Ausdruck, dass er diese Tätigkeit als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft erachtet, vorausgesetzt, es liegen im Übrigen die betrieblichen Merkmale einer planvollen, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichteten nachhaltigen Tätigkeit vor (vgl. E vom 29. Mai 2000, Zl. 99/10/0005, und die dort zitierte Vorjudikatur). Freilich ist nicht jede Form der Tierhaltung in einem Gatter bereits als Ausübung landwirtschaftlicher Tätigkeit anzusehen. Bezweckt jedoch die Tierhaltung die Erzielung eines wirtschaftlichen Nutzens durch Gewinnung tierischer Produkte entsprechend den dargelegten betrieblichen Merkmalen, so ist nicht zweifelhaft, dass eine landwirtschaftliche Tätigkeit vorliegt.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003100267.X07

Im RIS seit

30.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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