RS Vwgh 2006/4/28 2005/05/0169

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2006
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Index

L08013 Vereinbarungen nach Art 15a B-VG Niederösterreich
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L44003 Feuerwehr Niederösterreich
L44103 Feuerpolizei Kehrordnung Niederösterreich
L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
17 Vereinbarungen gemäss Art 15a B-VG
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §48;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z2;
BauRallg;
B-VG Art15a;
FeuerwehrG NÖ §23 Abs1 Z2;
ROG NÖ 1976 §16 Abs1 Z5;
Vereinbarung Bund Bundesländer Warn- und Alarmsystem;

Rechtssatz

Die Widmungsart des hier in Rede stehenden Grundstückes ist "Bauland-Agrargebiet." Mit dieser Widmungsart ist die Errichtung einer Sirene, soweit es sich dabei um die Schaffung einer nötigen Einrichtung zur möglichst raschen Alarmierung der Feuerwehr im Sinne des § 23 Abs. 1 Z 2 des Niederösterreichischen Feuerwehrgesetzes oder um eine akustische Warneinrichtung für die Bevölkerung im Rahmen des Warn- und Alarmsystems (vgl. die Art. 15a B-VG - Vereinbarung zwischen dem Bund und den Bundesländern vom 4. Juni 1987, BGBl. Nr. 87/1988 bzw. (NÖ) LGBl Nr. 47/1988) oder um eine Alarm- oder Warneinrichtung der Bevölkerung aufgrund einer anderen rechtlichen Verpflichtung handelt, jedenfalls vereinbar; der von einer solchen Sirene ausgehende Lärm stellt daher eine zulässige Emission eines Bauwerkes bzw. dessen Benützung nach dieser Widmungsart dar.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050169.X04

Im RIS seit

31.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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