TE Vfgh Erkenntnis 1983/11/25 B494/78

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Veröffentlicht am 25.11.1983
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Index

32 Steuerrecht
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
StGG Art5
BAO §299 Abs1 litb
BAO §299 Abs1 u Abs2

Leitsatz

BAO; keine Bedenken gegen §299 Abs1 litb; kein Eingriff in das Eigentum durch Bescheid mit nur kassatorischer Wirkung

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Finanzlandesdirektion für Vbg. hat mit Bescheid vom 13. Juli 1978, Z 3024-1/1978, den Einkommensteuerbescheid des Finanzamts Feldkirch für Dipl.-Ing. H T vom 30. Juni 1977 gemäß §299 Abs1 litb BAO aufgehoben.

In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, anläßlich einer Überprüfung der Veranlagung des Genannten zur Einkommensteuer für das Jahr 1976 sei festgestellt worden, daß im Jahre 1976 geleistete Darlehensrückzahlungen in der Höhe von 35000 S vom Finanzamt Feldkirch als Sonderausgaben gemäß §18 Abs2 Z3 EStG 1972 berücksichtigt worden seien. Nach der Aktenlage überschreite jedoch die Gesamtfläche des vom Abgabepflichtigen errichteten Eigenheimes, für das die Darlehensrückzahlungen geleistet worden seien, das nach der angeführten Gesetzesstelle zulässige Höchstausmaß von 180 Quadratmeter. Diese Darlehensrückzahlungen seien daher zu Unrecht als Sonderausgaben anerkannt worden. Der dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1976 zugrundeliegende Sachverhalt sei somit in einem wesentlichen Punkt unrichtig festgestellt worden. Der Bescheid sei daher durch die Finanzlandesdirektion für Vbg. als Oberbehörde in Ausübung des Aufsichtsrechtes gemäß §299 Abs1 litb BAO aufzuheben gewesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die von Dipl.-Ing. H T an den VfGH gemäß Art144 Abs1 B-VG erhobene Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte gemäß Art5 StGG, Art1 des (1.) Zusatzprotokolls zur EMRK, gemäß Art7 Abs1 B-VG bzw. Art2 StGG und Art83 Abs2 B-VG behauptet und beantragt wird, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

II. Der VfGH hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Der Bf. macht das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art83 Abs2 B-VG geltend.

Dieses Recht wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt oder in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt (vgl. zB VfSlg. 8828/1980), etwa indem sie zu Unrecht ihre Sachentscheidung verweigert (vgl. zB VfSlg. 9105/1981).

Der Bf. hat nicht ausgeführt, aus welchen Gründen er durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt sei. Art83 Abs2 B-VG gewährleistet nicht die Gesetzmäßigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides, vielmehr wird die Zuständigkeit der Behörde und damit das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch eine unrichtige behördliche Entscheidung allein nicht berührt (VfSlg. 8828/1980, 9541/1982). Da die bel. Beh. zuständig war, in erster und letzter Instanz die Entscheidung betreffend die Aufhebung des Bescheides des Finanzamtes Feldkirch vom 30. Juni 1977 zu treffen, ist der Bf. in seinem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht verletzt.

2. Der Bf. rügt weiter, er sei durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.

Der von der Beschwerde bekämpfte Bescheid hat nur kassatorische Wirkung und keinen meritorischen Inhalt. Er besagt lediglich, daß der Sachverhalt, der dem Bescheid des Finanzamtes zugrunde lag, nicht in einem ordnungsgemäß durchgeführten Verwaltungsverfahren ermittelt war. Ein Bescheid dieses Inhaltes ist überhaupt nicht geeignet, in das Eigentum einzugreifen. Erst ein neuerlicher Bescheid in der Sache könnte einen solchen Eingriff verursachen (vgl. VfSlg. 5006/1965).

Der Bf. ist demnach durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinem Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt.

3. Der Bf. macht die Verletzung des Rechts auf Gleichbehandlung aller Staatsbürger vor dem Gesetz durch den angefochtenen Bescheid geltend.

Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (zB VfSlg. 8823/1980, 9186/1981) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.

Der VfGH hat mit seinem Erk. VfSlg. 4986/1965 dem Antrag des VwGH, §299 Abs1 und 2 BAO als verfassungswidrig aufzuheben, nicht Folge gegeben. Der Bf. behauptet in seiner Beschwerde weder, daß die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt, noch daß sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hätte. Auch im Verfahren des VfGH ist derartiges nicht hervorgekommen. Zu beurteilen, ob durch den angefochtenen Bescheid einfachgesetzliche Vorschriften verletzt wurden, fällt nicht in die Zuständigkeit des VfGH.

Der Bf. ist demnach durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art7 B-VG bzw. Art2 StGG nicht verletzt worden.

4. Die Verletzung eines sonstigen durch Art144 B-VG gewährleisteten Rechtes ist vom Bf. nicht behauptet worden und im Verfahren vor dem VfGH nicht hervorgekommen.

5. Die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Finanzverfahren, Zuständigkeit Finanzverfahren, Bescheid verfahrensrechtlicher, Abänderung und Behebung von amtswegen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1983:B494.1978

Dokumentnummer

JFT_10168875_78B00494_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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