RS Vwgh 2006/5/23 2004/11/0230

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Veröffentlicht am 23.05.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs2;
FSG 1997 §24 Abs4;
FSG 1997 §32 Abs1;
FSG 1997 §32;
FSG 1997 §8 Abs1;
FSG 1997 §8 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

§ 32 Abs. 1 FSG 1997 verlangt als Voraussetzung für die Erlassung eines Lenkverbotes, dass der Betreffende nicht verkehrszuverlässig oder "nicht gesundheitlich geeignet ist, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken". Nun ist zwar die Nichteignung infolge Verkehrsunzuverlässigkeit, was das Lenken der in § 32 FSG 1997 genannten Kraftfahrzeuge anlangt, nicht anders zu beurteilen als in Bezug auf andere Kraftfahrzeuge (Hinweis E 21. Oktober 2004, 2002/11/0166). Hingegen kann die gesundheitliche Eignung zum Lenken der in § 32 FSG 1997 genannten Fahrzeuge auch anders beurteilt werden als die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 oder Gruppe 2 (Hinweis E 24. Jänner 2006, 2004/11/0125 und 2004/11/0149). Das Fehlen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppen 1 oder 2 impliziert daher nicht, dass auch die gesundheitliche Eignung zum Lenken der in § 32 FSG 1997 genannten Fahrzeuge fehlt. Allfällige Feststellungen über das Fehlen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 oder Gruppe 2 bieten daher noch nicht ohne weiteres eine per se taugliche Grundlage, dem Betreffenden auch das Lenken der in § 32 FSG 1997 genannten Fahrzeuge zu verbieten. (Hier: Die belBeh hat in dem in Rechtskraft erwachsenen Aufforderungsbescheid ausdrücklich nur die Entziehung der Lenkberechtigung (Klasse B) angedroht ("Bei Nichterfüllung dieser Forderung muss Ihnen die Lenkberechtigung entzogen werden."). Damit hat sie zum Ausdruck gebracht, dass sich die Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung nur auf das Lenken von Kraftfahrzeugen jener Klasse, für die die Bfrin eine Lenkberechtigung besaß (Klasse B), beziehen. Es fehlt sohin an einem Aufforderungsbescheid, der ein - einer Formalentziehung nach § 24 Abs. 4 letzter Satz FSG 1997 vergleichbares - "Formallenkverbot" tragen könnte. Die belBeh, die den Umstand, dass die Bfrin der Aufforderung bislang nicht nachgekommen ist, als ausreichend auch für die Verhängung des Lenkverbotes nach § 32 Abs. 1 FSG 1997 ansah, hat insofern die Rechtslage verkannt.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004110230.X03

Im RIS seit

26.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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