RS Vwgh 2006/5/23 AW 2006/18/0104

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Veröffentlicht am 23.05.2006
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §39 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
FrG 1997 §10 Abs4;
FrG 1997 §14 Abs2;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
NAG 2005 §21 Abs1;
NAG 2005 §24 Abs2;
NAG 2005 §72;
NAG 2005 §73;
NAG 2005 §74;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung mit dem Zweck "Begünstigter Drittst.-Ö, § 49 Abs. 1 FrG" gemäß § 21 Abs. 1 sowie §§ 72, 73 und 74 NAG abgewiesen. Mit dem Inkrafttreten des NAG am 1. Jänner 2006 ist eine Inlandsantragstellung nicht schon dann zulässig, wenn ein (nach § 14 Abs. 2 letzter Satz FrG vorfrageweise zu prüfender) besonders berücksichtigungswürdiger Grund (iSd § 10 Abs. 4 FrG) vorliegt, sondern gemäß § 74 NAG erst dann, wenn ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund (iSd § 72 NAG) vorliegt UND die Behörde von Amts wegen eine Inlandsantragstellung zugelassen hat. Nach den Gesetzesmaterialien (RV 952 BlgNR 22. GP, 148) soll § 74 NAG (wie schon § 14 Abs. 2 FrG) der Behörde die Möglichkeit eröffnen, in ganz bestimmten Ausnahmefällen von Amts wegen von der Abweisung eines im Inland gestellten Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Abstand zu nehmen. Macht die Behörde von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, ist die tatbestandsmäßige Voraussetzung für die ausnahmsweise Zulässigkeit einer Inlandsantragstellung nicht gegeben. Die Fremdenpolizeibehörde kann auch während eines anhängigen Verfahrens zur Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen iSd § 73 NAG von ihrer Ermächtigung zur Ausweisung im Rahmen des Ermessens gemäß § 53 Abs. 1 FrPolG Gebrauch machen. Aus der Anhängigkeit eines Verfahrens über einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ist keine "Sperrwirkung" mehr abzuleiten. Die rechtliche Grundlage, auf der der VwGH einer Beschwerde gegen den einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abweisenden (und damit einer Vollstreckung an sich nicht zugänglichen) Bescheid ausnahmsweise die aufschiebende Wirkung zuerkennen konnte, ist weggefallen. Der angefochtene Bescheid, mit dem der Erstantrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung abgewiesen wurde, bewirkt auch im Hinblick auf § 24 (Abs. 2) NAG keine Änderung seiner Rechtsposition. Die Prüfung der vom Beschwerdeführer im Hinblick auf § 30 Abs. 2 VwGG behaupteten, aus einer Aufenthaltsbeendigung abzuleitenden Nachteile (Näheres im vorliegenden B) ist in dem aufenthaltsbeendenden Verfahren vorbehalten.

Schlagworte

Ermessen besondere RechtsgebieteEntscheidung über den AnspruchBesondere Rechtsgebiete Polizeirecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006180104.A01

Im RIS seit

27.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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