RS Vwgh 2006/5/24 2003/04/0159

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §8;
GewO 1994 §74 Abs2 Z1;
GewO 1994 §74 Abs2 Z2;
GewO 1994 §75 Abs2;
GewO 1994 §77 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die Gemeinde hat mit ihren im Verfahren erhobenen Einwendungen erkennbar eine mögliche Gesundheitsgefährdung der sich in Sport-, Freizeit- und Schulanlagen aufhaltenden Kindergarten- und Schulkinder behauptet und damit eine Rechtsstellung als Inhaberin einer Einrichtung nach § 75 Abs. 2 letzter Satz GewO 1994 geltend gemacht. Die belangte Behörde hat sich darauf beschränkt, festzuhalten, dass die "Einrichtung der Gemeinde (Sportplatz etc.)" bei der Beurteilung berücksichtigt worden sei und sich keine besonderen Auswirkungen ergeben hätten, die den Zweck dieser Einrichtungen gemäß § 74 Abs. 2 Z 3 GewO 1994 beeinträchtigen würden. Sie hat jedoch keine näheren Feststellungen darüber getroffen, inwieweit der Gemeinde als Inhaberin einer Einrichtung gemäß § 75 Abs. 2 letzter Satz GewO 1994, insbesondere als Schulerhalterin bzw. Inhaberin des Kindergartens, eine Rechtsstellung nach dieser Bestimmung zukommt. Bejahendenfalls wäre durch die Behörde im Hinblick auf die Schule eine Prüfung hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst dort ständig beschäftigten Personen bzw. im Hinblick auf den Kindergarten eine Prüfung hinsichtlich des Schutzes von Personen und insbesondere der Kinder, die sich dort vorübergehend aufhalten, durchzuführen gewesen.

Schlagworte

Gewerberecht Nachbar RechtsnachfolgerBesondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003040159.X05

Im RIS seit

27.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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